§ 10 Farbmarken
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- BPatG, 11.12.2000 – 30 W (pat) 43/00
- BPatG, 01.07.2025 – 26 W (pat) 70/20Zitiert von 1
- BPatG, 01.07.2025 – 26 W (pat) 73/20Zitiert von 1
- OLG Köln, 13.01.2023 – 6 U 82/22
- BPatG, 26.02.2020 – 29 W (pat) 24/17Markenbeschwerdeverfahren – "Farbmarke Orange" – Vorliegen von Anzeichen, dass eine Farbmarke auch ohne demoskopisches Gutachten zutreffend aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen worden war – Verkehrsdurchsetzung kann im Löschungsverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden – höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage zur Feststellungslast
- BPatG, 16.12.2014 – 24 W (pat) 33/11Markenbeschwerdeverfahren – „Kennfadenmarke“ – Unterscheidungskraft – branchenübliche Kennzeichnungsgewohnheit
Zuletzt entschieden
- BPatG, 16.12.2014 – 24 W (pat) 34/11Markenbeschwerdeverfahren – „Kennfadenmarke“ – Unterscheidungskraft – branchenübliche Kennzeichnungsgewohnheit
7 Entscheidungen zu § 10 MarkenV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 MarkenV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/10#abs-1 (1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/10#abs-2 (2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MarkenV%202004/10#abs-3 (3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.